Rechtssatz RS0110000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110000
Entscheidungsdatum
05.05.1998
Rechtssatz
Die Beschlußfassung über eine Klage, die wegen Nichterlages der Prozeßkostensicherheit als zurückgenommen erklärt wird, ist einer Zurückweisung der Klage im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist somit anzuwenden.Die Beschlußfassung über eine Klage, die wegen Nichterlages der Prozeßkostensicherheit als zurückgenommen erklärt wird, ist einer Zurückweisung der Klage im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gleichzuhalten. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist somit anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110000
Dokumentnummer
JJR_19980505_OGH0002_0040OB00118_98A0000_002