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Rechtssatz RS0110015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110015

Geschäftszahl

6Ob216/97a

Entscheidungsdatum

23.04.1998

Rechtssatz

Der Regreßanspruch eines Ehegatten, der nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einen während der Ehe gemeinsam aufgenommenen Kredit allein zurückgezahlt hat, geht durch Berücksichtigung solcher Schulden im Rahmen der Billigkeit bei der Entscheidung über den davon nicht umfaßten Aufteilungsantrag des anderen Ehegatten für die Zukunft nicht verloren. Diese Berücksichtigung muß als "bestehendes besonderes Verhältnis" unter den Solidarschuldnern im Sinne des Paragraph 896, ABGB gesehen werden, durch das für den Zeitraum bis zur Aufteilungsentscheidung eine von der generellen gesetzlichen Regel der Schuldentragung zu gleichen Teilen abweichende interne Aufteilung bereits vorgenommen wurde, so daß bis zu diesem Zeitpunkt die interne Regreßforderung des Klägers als getilgt anzusehen ist. Erst für den Zeitraum nach der Aufteilungsentscheidung kommt mangels behaupteter abweichender Vereinbarung eine interne Aufteilung des Kredites zu gleichen Teilen in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110015

Dokumentnummer

JJR_19980423_OGH0002_0060OB00216_97A0000_003