Rechtssatz RS0110021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110021
Entscheidungsdatum
02.04.1998
Norm
Polnisches ZGB (Kodeks Cywilny) Art552
Rechtssatz
Das Recht zur Verweigerung weiterer Teillieferungen besteht unabhängig davon, ob eine Nachfrist für die Sicherstellung der Bezahlung des bereits fälligen Kaufpreises gesetzt wird. Dieses Recht endet dann, wenn die Bezahlung des bereits fälligen Kaufpreises sichergestellt wird. Die Setzung einer Nachfrist hat nur dafür Bedeutung, daß der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110021
Dokumentnummer
JJR_19980402_OGH0002_0020OB02138_96T0000_002