Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0110035×

Rechtssatz RS0110035

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110035

Geschäftszahl

4Ob142/98f

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Rechtssatz

Der Revisionsrekurswerber kann sich auch nicht auf Paragraph 586, ABGB berufen. Nach dieser Bestimmung genügt die eidliche Vernehmung von zwei Zeugen, wenn einer von ihnen nicht eidlich vernommen werden kann. Das setzt aber naturgemäß voraus, daß die beiden vernommenen Zeugen in der Lage sind, die gleichzeitige Anwesenheit von drei fähigen Zeugen und damit die Formgültigkeit des Testamentes zu bestätigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110035

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00142_98F0000_001