Rechtssatz RS0110035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110035
Entscheidungsdatum
26.05.1998
Rechtssatz
Der Revisionsrekurswerber kann sich auch nicht auf § 586 ABGB berufen. Nach dieser Bestimmung genügt die eidliche Vernehmung von zwei Zeugen, wenn einer von ihnen nicht eidlich vernommen werden kann. Das setzt aber naturgemäß voraus, daß die beiden vernommenen Zeugen in der Lage sind, die gleichzeitige Anwesenheit von drei fähigen Zeugen und damit die Formgültigkeit des Testamentes zu bestätigen.Der Revisionsrekurswerber kann sich auch nicht auf Paragraph 586, ABGB berufen. Nach dieser Bestimmung genügt die eidliche Vernehmung von zwei Zeugen, wenn einer von ihnen nicht eidlich vernommen werden kann. Das setzt aber naturgemäß voraus, daß die beiden vernommenen Zeugen in der Lage sind, die gleichzeitige Anwesenheit von drei fähigen Zeugen und damit die Formgültigkeit des Testamentes zu bestätigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110035
Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00142_98F0000_001