Rechtssatz RS0110045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110045
Entscheidungsdatum
27.05.1998
Norm
ALöschG §1 Abs1
KO idF IRÄG 1997 §70 Abs4
KO idF IRÄG 1997 §71b Abs1
Rechtssatz
Eine nach Zurückziehung eines Gläubigerantrages auf Konkurseröffnung ergangene rechtskräftige Entscheidung des Konkursgerichtes nach § 71b Abs 1 KO idF des IRÄG 1997, womit die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Gesellschaft mbH mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird, ist dem Fall der Abweisung des Konkurseröffnungsantrages nach § 1 Abs 1 ALöschG gleichzusetzen und führt zu der ex lege eintretenden Auflösung der Gesellschaft.Eine nach Zurückziehung eines Gläubigerantrages auf Konkurseröffnung ergangene rechtskräftige Entscheidung des Konkursgerichtes nach Paragraph 71 b, Absatz eins, KO in der Fassung des IRÄG 1997, womit die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Gesellschaft mbH mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird, ist dem Fall der Abweisung des Konkurseröffnungsantrages nach Paragraph eins, Absatz eins, ALöschG gleichzusetzen und führt zu der ex lege eintretenden Auflösung der Gesellschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110045
Dokumentnummer
JJR_19980527_OGH0002_0060OB00131_98B0000_001