Rechtssatz RS0110047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110047
Entscheidungsdatum
20.05.1998
Norm
GleichbehandlungsG §2 Abs1
GleichbehandlungsG §2a Abs9
Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, inwieweit eine Diskriminierung als geschlechtsspezifisch für bescheinigt zu gelten hat, darf das gesellschaftliche Umfeld nicht außer acht gelassen werden. Es ist offenkundig, daß Frauen in Österreich im allgemeinen statistisch gesehen niedriger entlohnt werden als männliche Arbeitnehmer. Frauen sind auch häufiger als Männer bereit, niedriger entlohnte Tätigkeiten anzunehmen, zumal ihre Arbeit oft bereits im Rahmen der Arbeitsbewertung als weniger schwierig und damit geringerwertig eingestuft wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110047
Dokumentnummer
JJR_19980520_OGH0002_009OBA00350_97D0000_001