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Rechtssatz RS0110047

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110047

Geschäftszahl

9ObA350/97d

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Norm

GleichbehandlungsG §2 Abs1
GleichbehandlungsG §2a Abs9

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, inwieweit eine Diskriminierung als geschlechtsspezifisch für bescheinigt zu gelten hat, darf das gesellschaftliche Umfeld nicht außer acht gelassen werden. Es ist offenkundig, daß Frauen in Österreich im allgemeinen statistisch gesehen niedriger entlohnt werden als männliche Arbeitnehmer. Frauen sind auch häufiger als Männer bereit, niedriger entlohnte Tätigkeiten anzunehmen, zumal ihre Arbeit oft bereits im Rahmen der Arbeitsbewertung als weniger schwierig und damit geringerwertig eingestuft wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 350/97d
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 350/97d
    Veröff: SZ 71/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110047

Dokumentnummer

JJR_19980520_OGH0002_009OBA00350_97D0000_001