Rechtssatz RS0110048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110048
Entscheidungsdatum
20.05.1998
Norm
GleichbehandlungsG §2 Abs1 Z2
GleichbehandlungsG §2a Abs2
GleichbehandlungG §2a Abs9
Rechtssatz
Daß die Klägerin beim Einstellungsgespräch niedrigere Gehaltsvorstellungen äußerte als ihr die gleichen oder annähernd gleichwertigen Tätigkeiten verrichtende männliche Kollege, stellt kein die unterschiedliche Bezahlung rechtfertigendes Motiv dar. Da es primär und in der Regel der Arbeitgeber ist, der die Leistungen seiner Arbeitnehmer beurteilen kann und die Höhe der jeweiligen Entlohnungen kennt, wäre die beklagte Partei verpflichtet gewesen, die ungleiche Entlohnung nach einer Einarbeitungszeit von zwei bis zweieinhalb Monaten zu beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110048
Dokumentnummer
JJR_19980520_OGH0002_009OBA00350_97D0000_002