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Rechtssatz RS0110048

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110048

Geschäftszahl

9ObA350/97d

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Norm

GleichbehandlungsG §2 Abs1 Z2
GleichbehandlungsG §2a Abs2
GleichbehandlungG §2a Abs9

Rechtssatz

Daß die Klägerin beim Einstellungsgespräch niedrigere Gehaltsvorstellungen äußerte als ihr die gleichen oder annähernd gleichwertigen Tätigkeiten verrichtende männliche Kollege, stellt kein die unterschiedliche Bezahlung rechtfertigendes Motiv dar. Da es primär und in der Regel der Arbeitgeber ist, der die Leistungen seiner Arbeitnehmer beurteilen kann und die Höhe der jeweiligen Entlohnungen kennt, wäre die beklagte Partei verpflichtet gewesen, die ungleiche Entlohnung nach einer Einarbeitungszeit von zwei bis zweieinhalb Monaten zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 350/97d
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 350/97d
    Veröff: SZ 71/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110048

Dokumentnummer

JJR_19980520_OGH0002_009OBA00350_97D0000_002