Rechtssatz RS0110052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110052
Entscheidungsdatum
12.09.2013
Rechtssatz
Die Delegierung des Verfahrens über eine Wiederaufnahmsklage von dem nach § 532 Abs 2 ZPO zuständigen Prozessgericht erster Instanz an ein anderes Gericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass es zu einer kontradiktorischen Auseinandersetzung kommt. Dazu muss bereits das Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO abgeschlossen sein.Die Delegierung des Verfahrens über eine Wiederaufnahmsklage von dem nach Paragraph 532, Absatz 2, ZPO zuständigen Prozessgericht erster Instanz an ein anderes Gericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit (Paragraph 31, JN) kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass es zu einer kontradiktorischen Auseinandersetzung kommt. Dazu muss bereits das Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO abgeschlossen sein.
Entscheidungstexte
- 5 Nd 505/98
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Nd 505/98
- 10 ObS 110/13v
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 110/13v
nur: Die Delegierung des Verfahrens aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass es zu einer kontradiktorischen Auseinandersetzung kommt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110052
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0050ND00505_9800000_001