Rechtssatz RS0110065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110065
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn eine Partei mit (Wohn-)Sitz in einem Vertragsstaat mit einer solchen, die ihren Sitz außerhalb eines Vertragsstaates hat, die Zuständigkeit im Staat des ersteren vereinbaren (so schon BGH vom 14.11.1991 = NJW 1993, 1070 = IPRAX 1992, 377 und Corte di Cassazione vom 28.10.1993 = Foro italiano 1994 I 2158).Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn eine Partei mit (Wohn-)Sitz in einem Vertragsstaat mit einer solchen, die ihren Sitz außerhalb eines Vertragsstaates hat, die Zuständigkeit im Staat des ersteren vereinbaren (so schon BGH vom 14.11.1991 = NJW 1993, 1070 = IPRAX 1992, 377 und Corte di Cassazione vom 28.10.1993 = Foro italiano 1994 römisch eins 2158).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 380/97x
Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 380/97x
Veröff: SZ 71/29
- 1 Ob 4/02y
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 4/02y
Beisatz: Vielmehr ist Art 17 LGVÜ in solchen Fällen nur dann anzuwenden, wenn eine der Anwendungsvoraussetzungen - Wohnsitz einer Partei und vereinbartes Forum in den Vertragsstaaten - aus der Sicht des inländischen Richters in einem anderen Vertragsstaat liegt. (T1); Beisatz: So auch schon 6 Ob 127/98i. (T2); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei ihren Sitz in Österreich; nach den Behauptungen ist auch ein Gerichtsstand im Inland vereinbart. Der Sitz der beklagten Partei befindet sich in einem Nichtvertragsstaat (Usbekistan). Damit ist aber Art 17 LGVÜ nach der zitierten Rechtsprechung nicht anzuwenden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110065
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020
Dokumentnummer
JJR_19980223_OGH0002_0030OB00380_97X0000_003