Rechtssatz RS0110068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110068
Entscheidungsdatum
20.05.1998
Norm
4.EVHGB Art7 Nr2 Abs1
4.EVHGB Art7 Nr2 Abs3
Rechtssatz
Art 7 Nr 2 Abs 1 EVHGB, wonach die Gesellschafter in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Einlagen zu leisten haben, ist nur eine Dispositivbestimmung. Daß in Arbeitsleistungen bestehende Einlagen zunächst nicht bewertet wurden, läßt nicht zwingend darauf schließen, daß die Gesellschafter diese gleich hoch wie Sacheinlagen in großem Umfang bewertet wissen wollten.Artikel 7, Nr 2 Absatz eins, EVHGB, wonach die Gesellschafter in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Einlagen zu leisten haben, ist nur eine Dispositivbestimmung. Daß in Arbeitsleistungen bestehende Einlagen zunächst nicht bewertet wurden, läßt nicht zwingend darauf schließen, daß die Gesellschafter diese gleich hoch wie Sacheinlagen in großem Umfang bewertet wissen wollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110068
Dokumentnummer
JJR_19980520_OGH0002_0090OB00128_98H0000_001