Rechtssatz RS0110076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110076
Entscheidungsdatum
28.04.1998
Rechtssatz
Sieht ein Kollektivvertrag nach Erreichen des Lehrabschlusses mehrere Lohngruppen vor, zu deren Einstufung einige besondere Qualifikationen erforderlich sind, dann kann als Bemessungsgrundlage nur jene kollekivvertragliche Einstufung herangezogen werden, die keine besondere Anforderungen an die persönlichen Fähigkeiten stellt, weil nur für diese Bemessungsgrundlage gewährleistet ist, daß sie für alle Personen gleicher Ausbildung in Betracht kommt. Jene Einstufungskriterien, die besondere Merkmale voraussetzen (zum Beispiel Fachkenntnisse und Fähigkeiten, Erfahrungen und entsprechende Verantwortung), sind an das Vorliegen dieser individuellen Eigenschaften von Versicherten geküpft, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie von allen Personen gleicher Ausbildung erreicht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110076
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00082_98A0000_005