Rechtssatz RS0110081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110081
Entscheidungsdatum
18.05.1998
Rechtssatz
Nur ein Vermerk, durch den ein wesentlicher Wechselbestandteil ins Unklare gesetzt wird, führt zur Ungültigkeit des Wechsels.
Die Klausel, "zahlbar bei Die Erste Österr.Spar-Casse-Bank" ist nicht durch den Sitz "Wien" zu ergänzen, auch wenn sich am Zahlungsort keine Zweigstelle befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110081
Dokumentnummer
JJR_19980518_OGH0002_0080OB00123_98S0000_001