Rechtssatz RS0110096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110096
Geschäftszahl
10ObS156/98h
Entscheidungsdatum
19.05.1998
Rechtssatz
Die objektive Beweislast dafür, daß ein atypisches Dienstverhältnis vorliegt, das im Hinblick auf seine Art und insbesondere nur die für kurze Zeit vorgesehene Dauer die Anwendung einer niedrigeren als der sich nach § 179 Abs 3 ASVG ergebenden Bemessungsgrundlage rechtfertigt, obliegt dem Sozialversicherungsträger.Die objektive Beweislast dafür, daß ein atypisches Dienstverhältnis vorliegt, das im Hinblick auf seine Art und insbesondere nur die für kurze Zeit vorgesehene Dauer die Anwendung einer niedrigeren als der sich nach Paragraph 179, Absatz 3, ASVG ergebenden Bemessungsgrundlage rechtfertigt, obliegt dem Sozialversicherungsträger.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110096
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_010OBS00156_98H0000_003