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Rechtssatz RS0110097

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110097

Geschäftszahl

5Ob140/98v

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Rechtssatz

Wenn eine zu Geldunterhaltsleistungen an ihr Kind verpflichtete Mutter von ihrem Ehegatten nur das Allernötigste zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts bekommt und auch nicht mehr verlangen kann, steht dieser Naturalunterhalt beziehungsweise Anspruch darauf nicht als Fonds für Unterhaltsansprüche ihres Kindes zur Verfügung, es sind jedoch die darüber hinausgehenden Einkünfte der Mutter, wenn sie ohnehin nur den notwendigsten Unterhalt des Kindes decken und keine konkurrierenden Unterhaltsansprüche bestehen, zur Gänze für die Erfüllung des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes zu verwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110097

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0050OB00140_98V0000_001