Rechtssatz RS0110097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110097
Entscheidungsdatum
26.05.1998
Rechtssatz
Wenn eine zu Geldunterhaltsleistungen an ihr Kind verpflichtete Mutter von ihrem Ehegatten nur das Allernötigste zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts bekommt und auch nicht mehr verlangen kann, steht dieser Naturalunterhalt beziehungsweise Anspruch darauf nicht als Fonds für Unterhaltsansprüche ihres Kindes zur Verfügung, es sind jedoch die darüber hinausgehenden Einkünfte der Mutter, wenn sie ohnehin nur den notwendigsten Unterhalt des Kindes decken und keine konkurrierenden Unterhaltsansprüche bestehen, zur Gänze für die Erfüllung des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes zu verwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110097
Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0050OB00140_98V0000_001