Rechtssatz RS0110101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110101
Entscheidungsdatum
18.11.2008
Rechtssatz
Dies einen immateriellen Schaden begründenden "besonderen Umstände" können auch in der Verletzungshandlung selbst, somit in der Art und Intensität des Eingriffs, gelegen sein. Greift der Verletzer in die Rechte des Urhebers mehrfach und in besonders gravierender Weise ein, steht dem Verletzten ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens schon deshalb zu, weil die besonderen Umstände der Verletzungshandlungen in einem solchen Fall in aller Regel auch eine höhere Verärgerung auslösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110101
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00063_98P0000_002