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Rechtssatz RS0110103×

Rechtssatz RS0110103

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110103

Geschäftszahl

4Ob63/98p

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Rechtssatz

Die sachliche Rechtfertigung eines besonderen Schutzes von Urhebern kann darin erblickt werden, daß das Urheberrecht anders als körperliche Sachen sonst nur schwer gegen Eingriffe geschützt werden kann und daher eines besonderen Schutzes bedarf. Dies hat der Gesetzgeber in den Materialien auch zum Ausdruck gebracht. Die Pauschalierung dient dem Zweck, diesem Schutzbedürfnis des Urhebers dadurch gerecht zu werden, daß die bei der Feststellung vermögensrechtlicher Schäden auftretenden Beweisschwierigkeiten hintangehalten werden. Sie ist damit auch sachlich gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/98p
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 63/98p
    Veröff: SZ 71/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110103

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00063_98P0000_004