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Rechtssatz RS0110109

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110109

Geschäftszahl

4Ob146/98v

Entscheidungsdatum

16.06.1998

Norm

UrhG §17
TRIPS-Abk Art13

Rechtssatz

Durch Gemeinschaftsantennenanlagen werden demnach auch weder die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt noch wird die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt.

Gemeinschaftsantennenanlagen können, wenn auch häufig mit größerem technischen und/oder finanziellen Aufwand, durch Einzelantennen ersetzt werden; ihr Einsatz führt daher, anders als zB die öffentliche Aufführung von Videofilmen, nicht dazu, daß eine andere vergütungspflichtige Verwertung, wie der Kauf von Videokassetten, unterbleibt. Die Ausnahme für Gemeinschaftsantennenanlagen ist daher sowohl mit der Berner Übereinkunft als auch mit dem TRIPS-Abkommen vereinbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 146/98v
    Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 146/98v
    Veröff: SZ 71/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110109

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008

Dokumentnummer

JJR_19980616_OGH0002_0040OB00146_98V0000_002