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Rechtssatz RS0110111

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110111

Geschäftszahl

4Ob146/98v

Entscheidungsdatum

16.06.1998

Rechtssatz

In diesem Sinn ist der Rundfunkempfang in Gemeinschaftsräumen demnach ein durch einen Dritten vermittelter Empfang; insoweit kann von einer "öffentlichen Wiedergabe des gesendeten Werkes" durch den Hotelier im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, UrhG gesprochen werden. Der Rundfunkempfang im Hotelzimmer ist hingegen der bestimmungsgemäßen Nutzung von Rundfunksendungen in Privatwohnungen gleich. Der einzige Unterschied besteht darin, daß das Fernsehgerät im Hotelzimmer mitgemietet wird, das Fernsehgerät in der Privatwohnung aber im Regelfall auch im privaten Eigentum steht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 146/98v
    Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 146/98v
    Veröff: SZ 71/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110111

Dokumentnummer

JJR_19980616_OGH0002_0040OB00146_98V0000_004