Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0110112×

Rechtssatz RS0110112

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110112

Geschäftszahl

4Ob146/98v

Entscheidungsdatum

16.06.1998

Rechtssatz

Die Übereinstimmung mit einer bereits abgegoltenen Nutzung rechtfertigt auch die unterschiedliche Bewertung, die der Rundfunkempfang im Hotelzimmer und der in allgemein zugänglichen Hotelräumen (zum Beispiel in der Hotelhalle oder in einem Fernsehzimmer) erfährt. Die Wiedergabe von Rundfunksendungen in allgemein zugänglichen Hotelräumen ist nach einhelliger Auffassung eine öffentliche Aufführung und Vorführung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins und 3 UrhG und damit vergütungspflichtig. Der wirtschaftliche Vorteil für den Hotelier mag zwar in beiden Fällen gleich sein; als wesentlicher Unterschied bleibt jedoch, daß die Wiedergabe von Rundfunksendungen außerhalb der Privatsphäre keine bestimmungsgemäße Nutzung ist und der bloßen Bereitstellung der für den Empfang notwendigen Einrichtungen nicht gleichgehalten werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 146/98v
    Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 146/98v
    Veröff: SZ 71/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110112

Dokumentnummer

JJR_19980616_OGH0002_0040OB00146_98V0000_005