Rechtssatz RS0110114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110114
Entscheidungsdatum
16.06.1998
Norm
EGV Maastricht Art30
EGV Maastricht Art36
Rechtssatz
Mangels einer abschließenden Gemeinschaftsregelung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung mit Art 30 EGV vereinbar oder allenfalls durch Art 36 EGV gerechtfertigt sind; verstoßen sie gegen Art 30 EGV und sind sie nicht durch Art 36 EGV gerechtfertigt, so dürfen sie nicht angewendet werden.Mangels einer abschließenden Gemeinschaftsregelung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung mit Artikel 30, EGV vereinbar oder allenfalls durch Artikel 36, EGV gerechtfertigt sind; verstoßen sie gegen Artikel 30, EGV und sind sie nicht durch Artikel 36, EGV gerechtfertigt, so dürfen sie nicht angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110114
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19980616_OGH0002_0040OB00126_98B0000_002