Rechtssatz RS0110124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110124
Entscheidungsdatum
08.06.2000
Rechtssatz
Steuerrechtliche und abgabenrechtliche Normen regeln nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien allein, sondern dienen auch dem Schutze öffentlicher Interessen; sie sind daher zwingendes Recht im Sinne des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO. Hat demnach der Schiedsspruch die durch den Beitritt Österreichs zur EU erfolgte Rechtsänderung in der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verzugszinsen nicht beachtet, verstößt er insoweit gegen zwingende Rechtsvorschriften.Steuerrechtliche und abgabenrechtliche Normen regeln nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien allein, sondern dienen auch dem Schutze öffentlicher Interessen; sie sind daher zwingendes Recht im Sinne des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO. Hat demnach der Schiedsspruch die durch den Beitritt Österreichs zur EU erfolgte Rechtsänderung in der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verzugszinsen nicht beachtet, verstößt er insoweit gegen zwingende Rechtsvorschriften.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2372/96m
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 3 Ob 2372/96m
Veröff: SZ 71/82
- 2 Ob 158/00z
Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 158/00z
Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts liegt dann vor, wenn die Entscheidung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen würde. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist enger als der Bereich zwingenden Rechtes. Maßgeblich ist dabei das Ergebnis des Schiedsspruches und nicht seine Begründung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110124
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19980505_OGH0002_0030OB02372_96M0000_001