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Rechtssatz RS0110124

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110124

Geschäftszahl

3Ob2372/96m; 2Ob158/00z

Entscheidungsdatum

08.06.2000

Rechtssatz

Steuerrechtliche und abgabenrechtliche Normen regeln nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien allein, sondern dienen auch dem Schutze öffentlicher Interessen; sie sind daher zwingendes Recht im Sinne des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO. Hat demnach der Schiedsspruch die durch den Beitritt Österreichs zur EU erfolgte Rechtsänderung in der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verzugszinsen nicht beachtet, verstößt er insoweit gegen zwingende Rechtsvorschriften.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2372/96m
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 3 Ob 2372/96m
    Veröff: SZ 71/82
  • 2 Ob 158/00z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 158/00z
    Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts liegt dann vor, wenn die Entscheidung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen würde. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist enger als der Bereich zwingenden Rechtes. Maßgeblich ist dabei das Ergebnis des Schiedsspruches und nicht seine Begründung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110124

Im RIS seit

04.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Dokumentnummer

JJR_19980505_OGH0002_0030OB02372_96M0000_001