Rechtssatz RS0110136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110136
Entscheidungsdatum
17.06.1998
Rechtssatz
Durch die Bindung der Bewilligung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs an Voraussetzungen, die unter anderem an den Inhaber einer Anlage als Tatverdächtigen oder Betroffenen anknüpfen (§ 149a Abs 1 Z 1 und 2 StPO), wird die Heranziehung von Fernmeldeanlagen, die in keinem unmittelbaren Bezug zu einem solchen Inhaber stehen, als zur Durchführung einer solchen Überwachung verwendete Mittel nicht unzulässig.Durch die Bindung der Bewilligung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs an Voraussetzungen, die unter anderem an den Inhaber einer Anlage als Tatverdächtigen oder Betroffenen anknüpfen (Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), wird die Heranziehung von Fernmeldeanlagen, die in keinem unmittelbaren Bezug zu einem solchen Inhaber stehen, als zur Durchführung einer solchen Überwachung verwendete Mittel nicht unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110136
Dokumentnummer
JJR_19980617_OGH0002_0130OS00068_9800000_002