Rechtssatz RS0110137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110137
Entscheidungsdatum
17.06.1998
Rechtssatz
Vermittlungsdaten (§ 87 Abs 3 Z 5 TKG) sind einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs insoweit zugänglich, als sie technisch mögliche und erforderliche Maßnahmen zur Aufklärung schwerer oder mittelschwerer Straftaten durch Überwachung des Fernmeldeverkehrs darstellen.Vermittlungsdaten (Paragraph 87, Absatz 3, Ziffer 5, TKG) sind einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs insoweit zugänglich, als sie technisch mögliche und erforderliche Maßnahmen zur Aufklärung schwerer oder mittelschwerer Straftaten durch Überwachung des Fernmeldeverkehrs darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110137
Dokumentnummer
JJR_19980617_OGH0002_0130OS00068_9800000_003