Rechtssatz RS0110138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0110138
Geschäftszahl
13Os68/98; 1Ob37/00y; 1Ob138/01b; 11Os64/02 (11Os65/02, 11Os66/02, 11Os67/02)
Entscheidungsdatum
01.10.2002
Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Offenlegung von Vermittlungsdaten zur Ausforschung von Straftätern im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Sinne des § 149a StPO ist nicht das Ergebnis kriminalpolitischer Überlegungen, sondern ergibt sich aus der grundrechtlich erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung, weil derartige Maßnahmen jedenfalls einen geringeren Eingriff als das nach den Strafverfahrensvorschriften unter entsprechenden Voraussetzungen zulässige Abhören aktueller Gesprächsinhalte darstellen und solcherart im Zuge der Überwachung lediglich aufgezeichnete Daten zur Feststellung bestimmter Fernsprechteilnehmer überprüft werden.Die Zulässigkeit der Offenlegung von Vermittlungsdaten zur Ausforschung von Straftätern im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Sinne des Paragraph 149 a, StPO ist nicht das Ergebnis kriminalpolitischer Überlegungen, sondern ergibt sich aus der grundrechtlich erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung, weil derartige Maßnahmen jedenfalls einen geringeren Eingriff als das nach den Strafverfahrensvorschriften unter entsprechenden Voraussetzungen zulässige Abhören aktueller Gesprächsinhalte darstellen und solcherart im Zuge der Überwachung lediglich aufgezeichnete Daten zur Feststellung bestimmter Fernsprechteilnehmer überprüft werden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 68/98
Entscheidungstext OGH 17.06.1998 13 Os 68/98
- 1 Ob 37/00y
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 37/00y
Ähnlich; Beisatz: Besteht die Gefahr, dass bestimmte Ermittlungen im strafprozessualen Vorverfahren in Grundrechte von Betroffenen - also in deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte - eingreifen, dürfen sie nur veranlasst werden, wenn sie einer Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit standhalten. Das erklärt sich aus dem Prinzip der Grundrechtsgebundenheit jedes hoheitlichen Akts der Vollziehung, sodass die Rechtsprechung die Gesetze im Sinne der Respektierung der - als Grundrechte geschützten - "bürgerlichen Freiheiten" zu interpretieren hat. (T1); Beisatz: Hier: Schwere Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs durch maßlose Methode zur Erkundung weiterer Verdachtsfälle. (T2); Veröff: SZ 73/35
- 1 Ob 138/01b
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 138/01b
Vgl; Beis wie T1 nur: Besteht die Gefahr, dass bestimmte Ermittlungen im strafprozessualen Vorverfahren in Grundrechte von Betroffenen - also in deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte - eingreifen, dürfen sie nur veranlasst werden, wenn sie einer Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit standhalten. (T3)
- 11 Os 64/02
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 64/02
Auch; Beis wie T3; Beisatz: In Folge ihrer schon von vornherein geringere Eingriffsintensität in das im Art 10a StGG geschützte Fernmeldegeheimnis bzw in die im Art 8 EMRK verankerte Privatsphäre wird die Verhältnismäßigkeit einer Rufdatenerfassung eher anzunehmen sein als jene beim Abhören laufender Telefongespräche. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110138
Dokumentnummer
JJR_19980617_OGH0002_0130OS00068_9800000_004