Rechtssatz RS0110144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110144
Entscheidungsdatum
02.03.1998
Rechtssatz
Das Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten liegt darin, daß er in Kenntnis seiner Zahlungspflicht die Preisgabe seiner Identität bei Abholung seines bei der Anzeigerin verwahrten Fahrzeuges verweigerte, um die Geltendmachung von Kosten gegen ihn zu erschweren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110144
Dokumentnummer
JJR_19980302_OGH0002_006BKD00007_9700000_001