Rechtssatz RS0110167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110167
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Norm
EKB 1986 Art2 Z1.1
EKB 1986 Art2 Z2.2
EKB 1986 Art2 Z6
Rechtssatz
Beim Totalschaden (Diebstahl) eines Fahrzeuges ist für die "Sonderausstattung" und das "Zubehör" ein separater Wiederbeschaffungswert anzusetzen, wenn diese Teile individuell angeschafft wurden (zum Beispiel Autoradio,CD-Player). Hingegen sind Ausstattungsteile in den Weiterbeschaffungswert des Fahrzeuges einzubeziehen, wenn die "Sonderausstattung" serienmäßig hergestellt und für ein bestimmtes Fahrzeugmodell sowie für den Listenpreis entscheidend ist oder wenn es sich um eine gebräuchliche, bereits ab Werk bestellte Sonderausstattung handelt. Dazu gehören häufig unselbständige Bestandteile des Fahrzeuges, die nicht ohne Verletzung oder Änderung der Substanz abgesondert werden können und solche, bei denen eine Absonderung ohne vertretbaren Aufwand wirtschaftlich nicht möglich ist (zum Beispiel eine zweckmäßige Metallackierung oder ein Sonnendach), soweit es sich nicht um seltene "Liebhaberstücke" handelt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 380/97a
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 380/97a
Veröff: SZ 71/37
- 7 Ob 121/18x
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 121/18x
Auch; Beisatz: Hier: ABBKF 2012: Abzug >>neu für alt<< nach Art 5.2.2 (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110167
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0070OB00380_97A0000_002