Rechtssatz RS0110168
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110168
Entscheidungsdatum
24.02.1998
Norm
EKB 1986 Art2 Z1.1
EKB 1986 Art2 Z2.2
EKB 1986 Art2 Z6
Rechtssatz
Gibt es am Markt kein Autozubehör desselben Herstellers mit derselben Modellbezeichnung und demselben Alter wie bei dem mit dem PKW gestohlenen Zubehör, so sind für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ähnliche Modelle heranzuziehen. Daß Sonderzubehör mit zunehmender Gebrauchsdauer überdurchschnittlich an Wert verliert, rechtfertigt nicht, hiefür bei Diebstahl den Neuanschaffungswert ersetzt zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110168
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0070OB00380_97A0000_003