Rechtssatz RS0110169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110169
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Rechtssatz
Das Strafurteil, das in einem der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl III 1997/90, gefällt wurde, ist einem solchen inländischen Urteil gleichzuhalten. Ein solcherart rechtskräftig Verurteilter kann sich nicht darauf berufen, die Tat, derentwegen er strafrechtlich verurteilt wurde, nicht begangen zu haben, aber nur sofern das ausländische Recht seinen Strafurteilen Bindungswirkung in diesem Sinne zuerkennt.Das Strafurteil, das in einem der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl römisch drei 1997/90, gefällt wurde, ist einem solchen inländischen Urteil gleichzuhalten. Ein solcherart rechtskräftig Verurteilter kann sich nicht darauf berufen, die Tat, derentwegen er strafrechtlich verurteilt wurde, nicht begangen zu haben, aber nur sofern das ausländische Recht seinen Strafurteilen Bindungswirkung in diesem Sinne zuerkennt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 73/98m
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 73/98m
Veröff: SZ 71/89
- 7 Ob 363/98b
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 7 Ob 363/98b
Vgl auch
- 1 Ob 19/26i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.04.2026 1 Ob 19/26i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110169
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_0010OB00073_98M0000_001