Rechtssatz RS0110183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110183
Entscheidungsdatum
10.06.1998
Norm
GleichbehandlungsG §10b
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des § 10b GleichbG durch das arbeitsrechtliche Begleitgesetz, BGBl 1992/833, mit welchem für bestimmte Ansprüche bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eine Verlängerung auf die dreijährige Verjährungsfrist eingefügt wurde, die mit BGBl 1990/410 eingeführte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen bei sexueller Belästigung im Interesse einer raschen Klärung des Sachverhaltes ausdrücklich beibehalten, sodaß keine ungeplante Regelungslücke erkennbar ist.Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des Paragraph 10 b, GleichbG durch das arbeitsrechtliche Begleitgesetz, BGBl 1992/833, mit welchem für bestimmte Ansprüche bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eine Verlängerung auf die dreijährige Verjährungsfrist eingefügt wurde, die mit BGBl 1990/410 eingeführte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen bei sexueller Belästigung im Interesse einer raschen Klärung des Sachverhaltes ausdrücklich beibehalten, sodaß keine ungeplante Regelungslücke erkennbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110183
Dokumentnummer
JJR_19980610_OGH0002_009OBA00158_98W0000_001