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Rechtssatz RS0110201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110201

Geschäftszahl

2Ob103/98f

Entscheidungsdatum

23.04.1998

Rechtssatz

Der Absonderungskurator hat vorausgehende Verwaltungstätigkeiten und Vertretungstätigkeiten des Erben, die dieser in Ausübung der ihm gemäß Paragraph 810, ABGB zukommenden Rechte vorgenommen hat, nicht zu überprüfen; er muß ein vom Erben einem Nachlaßgläubiger gegenüber abgegebenes Anerkenntnis gegen sich gelten lassen. Ebensowenig unterliegt die zwischen dem Erben und dem mit Verwaltungshandlungen und Vertretungshandlungen für den Nachlaß betrauten Rechtsanwalt vor der Bestellung des Absonderungskurators getroffene Vereinbarung, daß der Rechtsanwalt bei ihm anfallende Verwaltungserträge behalten und damit seine Kostenforderung gegenüber dem Nachlaß abdecken kann, der Prüfungsbefugnis des Absonderungskurators.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 103/98f
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 103/98f
    Veröff: SZ 71/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110201

Dokumentnummer

JJR_19980423_OGH0002_0020OB00103_98F0000_003