Rechtssatz RS0110203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110203
Entscheidungsdatum
24.11.2004
Rechtssatz
§ 521a Abs 1 Z 2 ZPO hat nur den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß und nicht auch den Rekurs gegen die Zurückweisung eines solchen Rekurses zum Gegenstand. Das Rekursverfahren ist in letzterem Falle daher einseitig. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO hat nur den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß und nicht auch den Rekurs gegen die Zurückweisung eines solchen Rekurses zum Gegenstand. Das Rekursverfahren ist in letzterem Falle daher einseitig. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110203
Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0020OB00154_98F0000_001