Rechtssatz RS0110204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110204
Entscheidungsdatum
25.06.1998
Rechtssatz
Eine Klage auf Zahlung eines Benützungsentgelts wegen titelloser Benützung einer Wohnung hat jedenfalls dann nicht im Sinne des Art 16 Nr 1 lit a LGVÜ die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand, wenn ein Mietvertrag nie wirksam zustandegekommen ist.Eine Klage auf Zahlung eines Benützungsentgelts wegen titelloser Benützung einer Wohnung hat jedenfalls dann nicht im Sinne des Artikel 16, Nr 1 Litera a, LGVÜ die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand, wenn ein Mietvertrag nie wirksam zustandegekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110204
Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0020OB00151_98I0000_001