Rechtssatz RS0110215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110215
Geschäftszahl
10ObS102/98t
Entscheidungsdatum
23.06.1998
Rechtssatz
Wird das Verbinden der Unterschenkel von einem Menschen, der über das Venenleiden hinaus keine Behinderungen hat, regelmäßig selbst durchgeführt und kann der Versicherte dies nur deshalb nicht, weil er an Behinderungen leidet, so ist der notwendige Aufwand im Rahmen der Ermittlung des Pflegeaufwandes zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110215
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_010OBS00102_98T0000_002