Rechtssatz RS0110223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110223
Geschäftszahl
10ObS195/98v
Entscheidungsdatum
23.06.1998
Rechtssatz
Ärztliche Aufsicht in § 22 Abs 2 ÄrzteG bedeutet, daß die Aufsicht von einem Arzt ausgeübt werden muß, und zwar im Sinne einer Kontrolltätigkeit mit dem Ziel, das Verhalten des Beaufsichtigten in Übereinstimmung mit einem feststehenden Richtmaß zu setzen und zu erhalten.Ärztliche Aufsicht in Paragraph 22, Absatz 2, ÄrzteG bedeutet, daß die Aufsicht von einem Arzt ausgeübt werden muß, und zwar im Sinne einer Kontrolltätigkeit mit dem Ziel, das Verhalten des Beaufsichtigten in Übereinstimmung mit einem feststehenden Richtmaß zu setzen und zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110223
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_010OBS00195_98V0000_001