Rechtssatz RS0110226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110226
Entscheidungsdatum
01.04.2008
Rechtssatz
Im Sinne des § 120 Abs 1 Z 1 ASVG sind Depressionen - nach deren Ursächlichkeit die medizinische Wissenschaft verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden pflegt - ein regelwidriger Geisteszustand und damit eine psychische Krankheit (Erkrankung), gleichgültig, welche Ursachen sie im konkreten Fall haben mögen.Im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind Depressionen - nach deren Ursächlichkeit die medizinische Wissenschaft verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden pflegt - ein regelwidriger Geisteszustand und damit eine psychische Krankheit (Erkrankung), gleichgültig, welche Ursachen sie im konkreten Fall haben mögen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 115/98d
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 115/98d
Veröff: SZ 71/104
- 10 ObS 12/06x
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 12/06x
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 22/06t
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 22/06t
Auch; Beisatz: Vom Versicherungsfall der Krankheit werden aber nicht nur rein seelische Leidenszustände erfasst sondern auch aus körperlichen und seelischen Komponenten zusammengesetzte Krankheitsbilder, wenn beispielsweise der Ausfall wichtiger körperlicher Funktionen zu einer seelischen Beeinträchtigung führt. Löst eine erektile Dysfunktion psychische Probleme mit Krankheitswert aus und kann davon ausgegangen werden, dass mit erfolgreicher Behandlung der erektilen Dysfunktion auch die psychischen Probleme des Versicherten behoben oder verbessert werden können, kann die Verabreichung von Potenzmitteln auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Probleme gesehen werden. (T1)
- 10 ObS 14/08v
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 14/08v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Behandlungsbedürftige depressive Symptomatik mit Krankheitswert, die jedenfalls überwiegend auf die mit der erektilen Dysfunktion verbundene Problematik zurückzuführen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110226
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_010OBS00115_98D0000_001