Rechtssatz RS0110249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110249
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Eine Verletzung der Pflicht, Änderungen der Geschäftsanschrift einer GmbH dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben, bewirkt nicht, dass an die noch im Firmenbuch eingetragene Adresse durch Hinterlegung in analoger Anwendung des § 8 Abs 2 ZustG ein ein Verfahren einleitender Schriftsatz wirksam zugestellt werden könnte.Eine Verletzung der Pflicht, Änderungen der Geschäftsanschrift einer GmbH dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben, bewirkt nicht, dass an die noch im Firmenbuch eingetragene Adresse durch Hinterlegung in analoger Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ein ein Verfahren einleitender Schriftsatz wirksam zugestellt werden könnte.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 132/98i
Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 ObA 132/98i
- 8 ObA 230/98a
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 8 ObA 230/98a
- 9 ObA 57/06g
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 57/06g
Beisatz: § 3 EGG in Verbindung mit § 3 Z 4 und § 10 FBG sieht zwar eine Verpflichtung zur Anmeldung einer Adressenänderung der Gesellschaft beim Firmenbuch vor. In der Entscheidung 8 ObA 132/98i hat aber der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der vergleichbaren Bestimmung des § 26 GmbHG klargestellt, dass das Gesetz als Sanktion der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nur Schadenersatzansprüche normiert, nicht aber, dass die Zustellung an die im Firmenbuch zuletzt bekannt gegebene Adresse mit den Wirkungen einer gültigen Zustellung vorgenommen werden könnte. Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof auch in 8 ObA 230/98a gefolgt. Von ihr abzugehen, besteht keinerlei Veranlassung. (T1)
- 3 Ob 149/08w
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 149/08w
Auch; Beisatz: Die Rechtsfolge unrichtig gewordener Firmenbucheintragungen besteht nicht in einer Zustellmöglichkeit. (T2)
- 8 Ob 139/22g
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 139/22g
Vgl
- 2 Ob 16/26f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 2 Ob 16/26f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110249
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19980608_OGH0002_008OBA00132_98I0000_001