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Rechtssatz RS0110259

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110259

Geschäftszahl

4Ob159/98f; 10ObS347/99y

Entscheidungsdatum

04.04.2000

Rechtssatz

Nach österreichischem Zustellrecht hat der Empfänger demnach auch noch nach der faktischen Übernahme die Möglichkeit, die Annahme zu verweigern. Dieses Recht kann er aber nur ausüben, wenn er, wie bei einer Zustellung durch Behörden, entsprechend belehrt wird. Fehlt eine solche Belehrung, weil die Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt werden, so widerspricht es rechtsstaatlichen Grundsätzen, die Wirksamkeit der Zustellung damit zu begründen, daß der Empfänger zur Annahme bereit war.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 159/98f
    Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 159/98f
    Veröff: SZ 71/102
  • 10 ObS 347/99y
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 347/99y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110259

Dokumentnummer

JJR_19980616_OGH0002_0040OB00159_98F0000_003