Rechtssatz RS0110297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110297
Entscheidungsdatum
25.06.1998
Rechtssatz
Während § 11 Abs 1 Z 7 WaffG 1986 die unter der Bezeichnung "Springmesser" bekannten Stichwaffen wegen der besonderen Gefährlichkeit in den Kreis verbotener Waffen und damit unter die Bestimmung des § 36 Abs 1 Z 2 WaffG aufgenommen hat, entfällt nunmehr nach § 17 Abs 1 (iVm § 50 Abs 1 Z 2) WaffG 1996 - im Hinblick auf das Fehlen einer diesbezüglichen Verbotsnorm in den übrigen EU-Staaten - die Strafbarkeit in bezug auf den Besitz derartiger Waffen.Während Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, WaffG 1986 die unter der Bezeichnung "Springmesser" bekannten Stichwaffen wegen der besonderen Gefährlichkeit in den Kreis verbotener Waffen und damit unter die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG aufgenommen hat, entfällt nunmehr nach Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2,) WaffG 1996 - im Hinblick auf das Fehlen einer diesbezüglichen Verbotsnorm in den übrigen EU-Staaten - die Strafbarkeit in bezug auf den Besitz derartiger Waffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110297
Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0120OS00057_9800000_001