Rechtssatz RS0110303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110303
Entscheidungsdatum
30.06.1998
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1374 ABGB bezieht sich auf die Eignung einer Person als Kautionsbürgen für einen aus materiellrechtlichen Gründen zur Sicherstellung Verpflichteten. Unter welchen Voraussetzungen ein Sicherstellungsberechtigter einen Kautionsbürgen zu akzeptieren hat, betrifft andere Rechtsfragen als die Sittenwidrigkeit einer freiwilligen Interzession zur Besicherung eines Kredits.Die Bestimmung des Paragraph 1374, ABGB bezieht sich auf die Eignung einer Person als Kautionsbürgen für einen aus materiellrechtlichen Gründen zur Sicherstellung Verpflichteten. Unter welchen Voraussetzungen ein Sicherstellungsberechtigter einen Kautionsbürgen zu akzeptieren hat, betrifft andere Rechtsfragen als die Sittenwidrigkeit einer freiwilligen Interzession zur Besicherung eines Kredits.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110303
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00087_98W0000_002