Rechtssatz RS0110308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110308
Entscheidungsdatum
30.06.1998
Rechtssatz
Zwischen der unterlassenen Einbringung einer (nur) im öffentlichen Interesse der Strafrechtspflege zu erhebenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch den Generalprokurator nach § 33 Abs 2 StPO und einem behaupteten Vermögensschaden des Verurteilten besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.Zwischen der unterlassenen Einbringung einer (nur) im öffentlichen Interesse der Strafrechtspflege zu erhebenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch den Generalprokurator nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO und einem behaupteten Vermögensschaden des Verurteilten besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110308
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00320_97H0000_001