Rechtssatz RS0110310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110310
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Rechtssatz
Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Diese der Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz obliegenden Sofortmaßnahmen sind - einerlei ob die Behörde sie selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt - wegen ihrer überwiegenden Bestimmung zum Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlicher Interessen Hoheitsverwaltung.Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Diese der Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz obliegenden Sofortmaßnahmen sind - einerlei ob die Behörde sie selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt - wegen ihrer überwiegenden Bestimmung zum Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlicher Interessen Hoheitsverwaltung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 56/98m
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 56/98m
Veröff: SZ 71/99
- 1 Ob 208/14s
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 208/14s
Auch
- 1 Ob 151/15k
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 151/15k
nur: Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. (T1)
- 1 Ob 172/15y
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 172/15y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110310
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0010OB00056_98M0000_002