Rechtssatz RS0110311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110311
Entscheidungsdatum
09.06.1998
Rechtssatz
Werden unmittelbar mit hoheitlichem Handeln im Zusammenhang stehende Aufgaben wie Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG an einen Dritten übertragen, wird dadurch die hoheitliche Aufgabe nicht zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere wenn die Einbringung der durch den beauftragten Bauunternehmer oder Baggerunternehmer verrechneten Kosten gegenüber dem Verpflichteten mit Bescheid, somit mit den Mitteln des öffentlichen Rechts, zu erfolgen hat.Werden unmittelbar mit hoheitlichem Handeln im Zusammenhang stehende Aufgaben wie Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG an einen Dritten übertragen, wird dadurch die hoheitliche Aufgabe nicht zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere wenn die Einbringung der durch den beauftragten Bauunternehmer oder Baggerunternehmer verrechneten Kosten gegenüber dem Verpflichteten mit Bescheid, somit mit den Mitteln des öffentlichen Rechts, zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110311
Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0010OB00056_98M0000_003