Rechtssatz RS0110321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110321
Geschäftszahl
10ObS224/98h
Entscheidungsdatum
23.06.1998
Rechtssatz
Die Prüfung beim Versicherungsfall des Arbeitsunfalles hat in drei Schritten vor sich zu gehen: 1. lag ein Unfall mit Personenschaden vor, 2. war zumindest eine Ursache des Unfalls auf die versicherte Erwerbstätigkeit zurückzuführen und 3. gab es Gründe, die dennoch eine Zurechnung des Schadens an die Unfallversicherung ausschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110321
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_010OBS00224_98H0000_002