Rechtssatz RS0110341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110341
Entscheidungsdatum
08.07.1998
Rechtssatz
Die Obliegenheit des Klägers zur Klageeinschränkung um den die Ausgleichsquote übersteigenden Teil der Forderung, der als Naturalobligation weiterbesteht, folgt aus der Unbegründetheit der Leistungsklage ab rechtskräftiger Ausgleichsbestätigung. Das Gericht hat das Leistungsbegehren des Klägers nicht von Amts wegen "anzupassen", sondern - soweit es unbegründet ist - abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110341
Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00016_98P0000_001