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Rechtssatz RS0110342×

Rechtssatz RS0110342

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110342

Geschäftszahl

9ObA115/98x

Entscheidungsdatum

24.06.1998

Rechtssatz

Die Kollektivvertragsparteien können den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns grundsätzlich vorverlegen, den Kollektivvertrag also mit rückwirkender Kraft ausstatten. Da der Wirksamkeitsbeginn durch Kundmachung durch verschiedene organisatorische Belange oft schwer abschätzbar ist, besteht ein praktisches Bedürfnis der Kollektivvertragsparteien, den Wirksamkeitsbeginn durch Vereinbarung festzulegen und liegt dieser häufig vor der tatsächlichen Kundmachung. Der Kollektivvertrag kann aber keineswegs "rückwirkend die Strafbarkeit eines zum Begehungszeitpunkt strafbaren Verhaltens beseitigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110342

Dokumentnummer

JJR_19980624_OGH0002_009OBA00115_98X0000_001