Rechtssatz RS0110342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110342
Entscheidungsdatum
24.06.1998
Rechtssatz
Die Kollektivvertragsparteien können den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns grundsätzlich vorverlegen, den Kollektivvertrag also mit rückwirkender Kraft ausstatten. Da der Wirksamkeitsbeginn durch Kundmachung durch verschiedene organisatorische Belange oft schwer abschätzbar ist, besteht ein praktisches Bedürfnis der Kollektivvertragsparteien, den Wirksamkeitsbeginn durch Vereinbarung festzulegen und liegt dieser häufig vor der tatsächlichen Kundmachung. Der Kollektivvertrag kann aber keineswegs "rückwirkend die Strafbarkeit eines zum Begehungszeitpunkt strafbaren Verhaltens beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110342
Dokumentnummer
JJR_19980624_OGH0002_009OBA00115_98X0000_001