Rechtssatz RS0110343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110343
Entscheidungsdatum
08.07.1998
Norm
AngG §8 Abs8
AngG §27 Z4 E4d
Rechtssatz
Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Krankmeldung rechtfertigt eine Entlassung nicht, weil dadurch ein an sich nicht pflichtwidriges Dienstversäumnis nicht in ein pflichtwidriges verwandelt werden kann. Ihre Unterlassung zieht nur den Verlust des Anspruchs auf das dem Arbeitnehmer zustehende Entgelt für die Zeit des Unterbleibens der Verständigung nach sich.
Schlagworte
SW: Beendigung; beharrliche Dienstverhinderung; vorzeitige Auflösung;
verspätet
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110343
Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00124_98W0000_001