Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0110343×

Rechtssatz RS0110343

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110343

Geschäftszahl

9ObA124/98w

Entscheidungsdatum

08.07.1998

Norm

AngG §8 Abs8
AngG §27 Z4 E4d

Rechtssatz

Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Krankmeldung rechtfertigt eine Entlassung nicht, weil dadurch ein an sich nicht pflichtwidriges Dienstversäumnis nicht in ein pflichtwidriges verwandelt werden kann. Ihre Unterlassung zieht nur den Verlust des Anspruchs auf das dem Arbeitnehmer zustehende Entgelt für die Zeit des Unterbleibens der Verständigung nach sich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Beendigung; beharrliche Dienstverhinderung; vorzeitige Auflösung; verspätet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110343

Dokumentnummer

JJR_19980708_OGH0002_009OBA00124_98W0000_001