Rechtssatz RS0110345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110345
Entscheidungsdatum
24.06.1998
Rechtssatz
§ 10 Abs 3 letzter Satz MSchG ist dahin auszulegen, daß im Falle der Stillegung des Betriebes, in dem die Dienstnehmerin tätig war, die Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nur dann entfallen kann, wenn ihre Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht möglich ist. Eine ohne Zustimmung des Gerichtes erfolgte Kündigung ist unwirksam.Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz MSchG ist dahin auszulegen, daß im Falle der Stillegung des Betriebes, in dem die Dienstnehmerin tätig war, die Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nur dann entfallen kann, wenn ihre Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht möglich ist. Eine ohne Zustimmung des Gerichtes erfolgte Kündigung ist unwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110345
Dokumentnummer
JJR_19980624_OGH0002_009OBA00145_98H0000_001