Rechtssatz RS0110351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110351
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Rechtssatz
Der Feststellungsbescheid im Sinne des § 14 Abs 2 BEinstG entfaltet trotz mangelnder Parteistellung des Arbeitgebers volle Tatbestandswirkung auch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Bescheid über die Einschätzung des Grades der Behinderung genügt bereits, um bestimmte rechtliche Wirkungen hervorzurufen, die sich nicht aus dem Bescheid selbst, sondern daraus ergeben, dass der Bescheid in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt ist. Die Tatbestandswirkung umfasst daher nicht nur die durch den Bescheid Verpflichteten, sondern alle, an die die Rechtsvorschrift adressiert ist, welche die in Rede stehende Wirkung normiert.Der Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG entfaltet trotz mangelnder Parteistellung des Arbeitgebers volle Tatbestandswirkung auch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Bescheid über die Einschätzung des Grades der Behinderung genügt bereits, um bestimmte rechtliche Wirkungen hervorzurufen, die sich nicht aus dem Bescheid selbst, sondern daraus ergeben, dass der Bescheid in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt ist. Die Tatbestandswirkung umfasst daher nicht nur die durch den Bescheid Verpflichteten, sondern alle, an die die Rechtsvorschrift adressiert ist, welche die in Rede stehende Wirkung normiert.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 104/98d
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 104/98d
Veröff: SZ 71/121
- 10 ObS 25/01a
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 25/01a
Auch; Beisatz: Hier: Rechtsgestaltender Bescheid gemäß § 27a Abs 2 BAG. (T1); Veröff: SZ 74/48
- 9 ObA 86/06x
Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 ObA 86/06x
Beisatz: Die Feststellung der Behinderteneigenschaft im Sinne des BEinstG ähnelt in ihrer Funktion einer Statusentscheidung; der Bescheid entfaltet Tatbestandswirkung. (T2)
- 8 ObA 77/06s
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 77/06s
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 192/06y
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 192/06y
Auch; Beisatz: Eine Drittwirkung ist nur dann anzunehmen, wenn ein Bescheid eine neue Rechtslage schafft (Gestaltungswirkung) oder wenn die Rechtsordnung (sonst) an die bloße Tatsache seiner Existenz Rechtsfolgen knüpft (Tatbestandswirkung). (T3); Beisatz: Hier bei Bescheid über die Gewährung der Sozialhilfe verneint. (T4); Veröff: SZ 2006/172
- 10 ObS 23/11x
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 ObS 23/11x
Auch
- 2 Ob 71/15b
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 71/15b
Vgl auch; Veröff: SZ 2015/55
- 8 ObA 32/18s
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 32/18s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erfüllung der Voraussetzung des § 23a Abs 1 Z 2 AngG durch Abschluss eines Vergleichs im Gerichtsverfahren, in dem der Arbeitgeber keine Parteistellung hatte. (T5)
- 8 ObA 5/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.03.2023 8 ObA 5/23b
Beisatz wie T2
Beisatz: Der Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten nach dem BEinstG beginnt erst mit jenem – im Bescheid ausdrücklich festgestellten – Zeitpunkt, für den das Vorliegen einer Behinderung von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. (T6)
Anm: Zu T 6: So bereits 9 ObA 30/06m und 9 ObA 86/06x.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110351
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00104_98D0000_001