Rechtssatz RS0110352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110352
Entscheidungsdatum
08.07.1998
Norm
BEinstG §14 Abs2
MRK Art6 Abs1 II1a
Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 14 BEinstG läßt sich nicht ableiten, daß außer dem Behinderten im Bescheiderlassungsverfahren auch noch anderen Personen Parteistellung zukommen soll, zumal Gegenstand dieser Regelung nicht ausschließlich eine zivilrechtliche Beziehung ist, in der eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgt.Aus der Bestimmung des Paragraph 14, BEinstG läßt sich nicht ableiten, daß außer dem Behinderten im Bescheiderlassungsverfahren auch noch anderen Personen Parteistellung zukommen soll, zumal Gegenstand dieser Regelung nicht ausschließlich eine zivilrechtliche Beziehung ist, in der eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110352
Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00104_98D0000_002