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Rechtssatz RS0110353×

Rechtssatz RS0110353

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110353

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Norm

BEinstG §14 Abs2

Rechtssatz

Keine Parteistellung des Arbeitgebers im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft. Zwar wird jeder Arbeitgeber durch die Feststellung der Behinderung in seiner Rechtsstellung berührt (zum Beispiel erhöhter Kündigungsschutz etc), jedoch reichen irgendwelche Auswirkungen der Parteienstellung nicht aus. Maßgeblich ist ein rechtliches Interesse "an der Sache" (Artikel 6, Absatz eins, MRK). Alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Feststellung der nur den Behinderten betreffenden Behinderung, nicht aber auch über die damit kraft Tatbestandswirkung verbundenen Auswirkungen der Feststellung auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 104/98d
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 104/98d
    Veröff: SZ 71/121
  • 9 ObA 188/98g
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 188/98g
    Auch; nur: Keine Parteistellung des Arbeitgebers im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft. Alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Feststellung der nur den Behinderten betreffenden Behinderung, nicht aber auch über die damit kraft Tatbestandswirkung verbundenen Auswirkungen der Feststellung auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers. (T1) Beisatz: Im Verhältnis zu den geradezu lebenswichtigen Anliegen des Behinderten sind die in seiner Beziehung zum Arbeitgeber eintretenden Rechtsfolgen nur von geringer Bedeutung. (T2)
  • 10 ObS 25/01a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 25/01a
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/48
  • 8 ObA 77/06s
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 77/06s
    Auch
  • 8 ObA 32/18s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 32/18s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Erfüllung der Voraussetzung des § 23a Abs 1 Z 2 AngG durch Abschluss eines Vergleichs im Gerichtsverfahren, in dem der Arbeitgeber keine Parteistellung hatte. (T3)
  • 8 ObA 70/20g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 ObA 70/20g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110353

Im RIS seit

07.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19980708_OGH0002_009OBA00104_98D0000_003