Rechtssatz RS0110353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110353
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Rechtssatz
Keine Parteistellung des Arbeitgebers im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft. Zwar wird jeder Arbeitgeber durch die Feststellung der Behinderung in seiner Rechtsstellung berührt (zum Beispiel erhöhter Kündigungsschutz etc), jedoch reichen irgendwelche Auswirkungen der Parteienstellung nicht aus. Maßgeblich ist ein rechtliches Interesse "an der Sache" (Art 6 Abs 1 MRK). Alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Feststellung der nur den Behinderten betreffenden Behinderung, nicht aber auch über die damit kraft Tatbestandswirkung verbundenen Auswirkungen der Feststellung auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers.Keine Parteistellung des Arbeitgebers im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft. Zwar wird jeder Arbeitgeber durch die Feststellung der Behinderung in seiner Rechtsstellung berührt (zum Beispiel erhöhter Kündigungsschutz etc), jedoch reichen irgendwelche Auswirkungen der Parteienstellung nicht aus. Maßgeblich ist ein rechtliches Interesse "an der Sache" (Artikel 6, Absatz eins, MRK). Alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Feststellung der nur den Behinderten betreffenden Behinderung, nicht aber auch über die damit kraft Tatbestandswirkung verbundenen Auswirkungen der Feststellung auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 104/98d
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 104/98d
Veröff: SZ 71/121
- 9 ObA 188/98g
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 188/98g
Auch; nur: Keine Parteistellung des Arbeitgebers im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft. Alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Feststellung der nur den Behinderten betreffenden Behinderung, nicht aber auch über die damit kraft Tatbestandswirkung verbundenen Auswirkungen der Feststellung auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers. (T1) Beisatz: Im Verhältnis zu den geradezu lebenswichtigen Anliegen des Behinderten sind die in seiner Beziehung zum Arbeitgeber eintretenden Rechtsfolgen nur von geringer Bedeutung. (T2)
- 10 ObS 25/01a
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 25/01a
Vgl auch; Veröff: SZ 74/48
- 8 ObA 77/06s
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 77/06s
Auch
- 8 ObA 32/18s
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 32/18s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erfüllung der Voraussetzung des § 23a Abs 1 Z 2 AngG durch Abschluss eines Vergleichs im Gerichtsverfahren, in dem der Arbeitgeber keine Parteistellung hatte. (T3)
- 8 ObA 70/20g
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 ObA 70/20g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110353
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00104_98D0000_003